Umweltgerechte Gestaltung energierelevanter Produkte - Ökodesign

Umweltgerechte Gestaltung energierelevanter Produkte - Ökodesign
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Die EU-Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission haben sich auf neue Ökodesign-Regeln für Smartphones, Tablets und Schnurlostelefone geeinigt. 

Ökodesiegn Richtlinie

Die neue Ökodesign-Richtlinie beinhaltet die Erweiterung der bislang geltenden Ökodesign-Richtlinie um Anforderungen, die nicht nur die Energieeffizienz, sondern auch die Kreislauffähigkeit und die Verringerung der Umwelt- und Klimaauswirkungen fördern.  Mit der EU-Ökodesign-Richtlinie werden verbindliche Mindestanforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte festgelegt. Die als Verordnung erlassenen, produktspezifischen Ökodesign-Anforderungen sind in allen EU-Mitgliedsstaaten unmittelbar gültig und verbindlich für Hersteller und Importeure. Nur wenn das betroffene Produkt die Ökodesign-Anforderungen erfüllt, darf es die CE-Kennzeichnung tragen und in der EU in Verkehr gebracht werden.

Nach Angaben der Europäischen Kommission wird die neue Ökodesign-Verordnung zusammen mit der künftigen Energielabel-Verordnung den Primärenergieverbrauch der betroffenen Produkte bis 2030 EU-weit um 13,9 TWh senken. Nach der Verabschiedung durch die Europäische Kommission werden die neuen Anforderungen im nächsten Jahr in Kraft treten und nach einer Übergangszeit von 21 Monaten für alle in der EU verkauften Geräte gelten.

Ökodesign Verordnung

Am 27.5.2024 hat der EU-Rat  die Ökodesignverordnung verabschiedet, die die bisherige Richtlinie ersetzt und erweitert. Ziel ist es, einen weiteren Schritt in Richtung Kreislaufwirtschaft zu gehen und den Unternehmen von Anfang an Anreize zu setzen, ihre Produkte möglichst nachhaltig zu designen. Mit wenigen Ausnahmen (z.B. Autos und Produkte der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie) unterliegen sämtliche Arten von Produkten der neuen Verordnung. Es gelten neue Anforderungen. Zu diesen zählen u.a. Langlebigkeit, Wiederverwendbarkeit, Aufrüstbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten. Darüber hinaus werden u.a. Regeln zur Energie- und Ressourceneffizienz, Wiederaufbereitung und Recycling sowie ein digitaler Produktpass eingeführt. Die neuen Kriterien werden auch Anwendung in der öffentlichen Beschaffung finden. Außerdem enthält die Verordnung ein Vernichtungsverbot von unverkauften Textilen. Durch die Zustimmung des Rats wurde der Rechtsakt formell angenommen. Im nächsten Schritt erscheint die Verordnung dann im Amtsblatt und tritt 24 Monate nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Weiterführende Links:

Recht auf Reparatur

Die EU-Kommission veröffentlichte dazu das „Recht auf Reparatur“. VerbraucherInnen haben dadurch die Möglichkeit, ihre Produkte selbst zu reparieren oder sie von Drittanbietern reparieren zu lassen. Dafür müssen Produkte so gestaltet werden, dass ihre Einzelteile leicht zugänglich und ausbaubar sind. Zum ersten Mal müssen dadurch die Hersteller dieser Produkte nun sieben Jahre lang bestimmte Ersatzteile und Reparaturinformationen bereitstellen und fünf Jahre lang Software-Updates garantieren. Außerdem müssen die Hersteller das Produkt künftig so gestalten, dass die Komponenten leicht ausgetauscht werden können. Massenprodukte wie Smartphones und Tablets werden dadurch leichter zu reparieren sein und somit eine längere Lebensdauer haben. VerbaucherInnen und Reparaturbetriebe sollen kostenlosen Zugang zu den erforderlichen Reparatur- und Wartungsinformationen erhalten. 

In Zukunft könnten auch für Textilien, Möbel und Bauprodukte bestimmte ökologische Mindeststandarts hinsichtlich ihrer Lebensdauer, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit gelten. 

 

Das Bundesumweltministerium hat zum Thema FAQs veröffentlicht. 

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