Einwegplastik, Verpackungen und Elektrogeräte - Neue Regelungen ab 2022 für den Handel

Rote Plastiktüte auf der Wiese
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Rote Plastiktüte auf der Wiese

Zum 3. Juli 2021 wurden die Vorgaben der EU (Einwegkunststoffrichtlinie) in deutsches Recht überführt. Geregelt ist dies in Deutschland über die Einwegkunststoffverbotsverordnung und die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung. Zudem werden Änderungen aus dem ElektroG3 wirksam.
Folgende Vorgaben gelten ab 2022 speziell für den Handel: 

Verbot von leichten Plastiktragetaschen

Ab 01.01.2022 dürfen Händler keine leichten Kunststofftragetaschen (Wandstärke von 15 bis 50 Mikrometern) mehr an ihre Kundschaft ausgeben. Ein Verstoß gegen das Verbot wird als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern geahndet. Ausgenommen sind besonders leichte Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 15 Mikrometern. Darunter fallen insbesondere sogenannte "Hemdchenbeutel" beziehungsweise "Knotenbeutel", die Kunden oft für den Transport von stückweise angebotenem Obst und Gemüse verwenden.

Weitere Informationen der Bundesregierung zum Plastiktütenverbot: hier

Einheitliche Pfandpflichten

Ab 01.01.2022 entfallen fast alle bisher geltenden Ausnahmen von der Pfandpflicht für Einweggetränkeflaschen und -dosen.  Zwar ist die Pflicht an sich bereits zum 1. Januar in Kraft getreten, aber bis 1. Juli gilt eine Übergangs- bzw. Abverkaufsfrist der Getränke ohne Pfand. Für Milch und Milcherzeugnisse gilt die Pfandpflicht erst ab 1. Januar 2024. 

Rücknahme von Elektrogeräten

Was haben Händler ab dem 01.01.2022 zu beachten?

  1. Händler müssen Endkunden über die Möglichkeiten zur kostenfreien Rückgabe von Elektroaltgeräten informieren
    Online- und Versandhändler mit mehr als 400 qm Elektro-Verkaufsfläche müssen bei der 1:1-Rücknahme bei den Gerätekategorien 1 (Wärmeüberträger wie Kühlschränke aber auch Luftentfeuchter und Luftbefeuchter), 2 (Bildschirme mit einer Oberfläche >100 cm²) und 4 (Geräte größer 50 cm) eine kostenlose Abholung „an der Haustür“ (am Ort der Abgabe) anbieten. Darüber hinaus haben Händler ihre Kunden beim Abschluss des Kaufvertrages aktiv über ihre Absicht zu befragen, ob sie ein Elektroaltgerät zurückgeben wollen und sie über die kostenlose Abholmöglichkeit zu informieren.

  2. Anpassung der Berechnung der Quadratmeter-Schwelle 
    In Zukunft wird die Verkaufsfläche, welche Grundlage für die Berechnung der 400 qm-Obergrenze wurde, neu definiert. Händler müssen bei der Verkaufsfläche alle Verkaufs-, Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte heranziehen. Bei Überschreitung dieser Grenze ist der Händler zur Rücknahme der Altgeräte verpflichtet. Das gilt sowohl für den stationären als auch den Online-Handel. 

  3. Kostenfreie Rücksendung von vielen Altgeräten im Online-Handel
    Online-Händler von Elektrogeräten, die unter die Rücknahmeverpflichtung fallen, müssen nun bestimmte Gerätekategorien kostenfrei zurücknehmen. Dem Kunden muss damit die Möglichkeit eingeräumt werden ein entsprechendes Altgerät direkt und kostenlos dem Logistikunternehmen mitzugeben, der das neu gekaufte Elektrogerät ausliefert. Die Pflicht zur unentgeltlichen Abholung wird im Online-Handel auf die Abholung von Geräten der Kategorien 1, 2 und 4 beschränkt.

  4. Neue Informationspflichten für Vertreibern, die zur Altgeräte-Rücknahme verpflichtet sind
    Vertreiber müssen über die Entnahmepflicht von Batterien und entnehmbaren Lampen informieren.


    Was haben Händler bei der Rücknahme von Elektrogeräten ab dem 01.07.2022 zu beachten?

  5. Rücknahmepflicht für den Lebensmitteleinzelhandel ab dem 01.07.2022 
    Die bestehenden Rücknahmepflichten größerer Vertreiber gelten ab 01.07.2022 auch für Lebensmittelmärkte mit min. 800 Quadratmeter Verkaufsfläche, sofern sie mehrmals im Jahr oder regelmäßig Elektro- oder Elektronikgeräte anbieten.

Ansprechpartner

Dorit Köhler
Leiterin Geschäftsbereich: Innovation und Nachhaltigkeit
t: +49(0)355 365 1500
f: +49(0)355 3659 1500
dorit.koehler@cottbus.ihk.de