Energie und Klimaschutz
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Ab sofort können beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Zuschüsse für Investitionen in nachhaltige Kälte- und Klimatechnik auf Basis einer neuen Förderrichtlinie beantragt werden. Der Schwerpunkt der Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), die am 1. März 2024 in Kraft trat, ist die Förderung von energieeffizienten Kälte- und Klimaanlagen in stationären Anwendungen, die mit nicht-halogenierten Kältemitteln betrieben werden.
Gemäß der Richtlinie zur Förderung von Kälte- und Klimaanlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln in stationären Anwendungen vom 12. Februar 2024 wird der Einsatz von Klimaschutz-Technologien in gewerblichen Anwendungen gefördert. Die geförderten Maßnahmen führen zu einer Steigerung der Energieeffizienz, einer Minderung des Kältebedarfs sowie einer Reduktion der Emissionen fluorierter Treibhausgase. Sie tragen zur Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung bei.
Das Förderprogramm richtet sich ausschließlich an gewerbliche Nutzer. Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt.
Gefördert werden Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz an stationären Kälte- und Klimaanlagen, die mit nicht-halogenierten Kältemitteln betrieben werden. Dazu zählt auch die Installation von Anlagenkomponenten (zum Beispiel für den Wärmepumpenbetrieb zur Abwärmenutzung oder von Speichern), sofern die Energieeffizienz weiter erhöht werden kann. Die förderfähigen Maßnahmen betreffen die Installation von Anlagen, deren Nach- und Umrüstung sowie die Effizienz-Umrüstung von Kleinanlagen. Die Förderung umfasst im Einzelnen folgende Tatbestände:
Antragsberechtigt sind Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, Zweckverbände und Eigenbetriebe, Hochschulen und Schulen, Krankenhäuser sowie kirchliche Einrichtungen, unabhängig von der Gewinnerzielungsabsicht. Nicht antragsberechtigt sind natürliche Personen (Privatpersonen), Bundesländer und deren Einrichtungen sowie landeseigene Gesellschaften mit Ausnahme der oben ausdrücklich genannten Einrichtungen. Der Antragsteller ist entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, auf dem sich die Anlage befindet, oder ein vom Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks beauftragter Contractor.
Die Förderrichtlinie gilt bis zum 31.12.2026. Alle weiteren Informationen zur Antragstellung, zum Vorhabenbeginn, zu den notwendigen Unterlagen und ein Merkblatt zu diesem Förderprogramm erhalten Sie auf der Webseite des BAFA.
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